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 Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße Sie im Namen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Frank Sievert aus Hamburg. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit meiner Kanzlei ist das Recht der Tankstellenbetreiber. Hier wiederum die Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Tankstellenbetreibers gegenüber dem Mineralölunternehmen im Rahmen seines Anspruches auf Handelsvertreterausgleich nach Beendigung seiner Tätigkeit für das Mineralölunternehmen. Seit 1999 bin ich bereits für Ihre Kollegen tätig.

Probleme treten für Tankstellenbetreiber immer wieder bei der Ermittlung der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs sowie seiner konkreten Höhe und seiner prozessualen Geltendmachung auf. Dies basiert zum ganz überwiegenden Teil darauf, dass das zugrunde liegende Handelsvertreterrecht ständig im Fluss ist und die Rechtsprechung des vergangenen Jahrzehnts immer wieder zum Teil gravierende Wendungen vollzog und noch vollzieht. Überdies herrscht eine stark unterschiedliche Instanzrechtsprechung. Eine Änderung ist hier bereits deshalb nicht in Sicht, weil auch das deutsche Handelsvertreterrecht auf eine europäische Handelsvertreterrichtlinie zurückgeht, die in fast allen Staaten der EU für den Bereich der Tankstellenbetreiber unterschiedlich interpretiert wird.

Einige Beispiel für die Wendungen und Unsicherheiten in der Rechtsprechung möchte ich Ihnen nennen: Erst Ende 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Häufigkeit von viermaligen Tanken pro Jahr ausreicht, um aus einem Kunden einen ausgleichpflichtigen Stammkunden werden zu lassen, - 1999 wurde eine sechsunddreißigfache Tankfrequenz pro Jahr gefordert. Im Jahre 2010 dann hat der Bundesgerichtshof die viermalige Kauffrequenz auch im Shopgeschäft als ausreichend für die Begründung der Stammkundeneigenschaft erachtet. Noch unmittelbar zuvor jedoch hatten einige Oberlandesgerichte eine unterschiedliche Kaufhäufigkeit im Shopgeschäft im Verhältnis zum Treibstoffgeschäft als ausgleichsbegründend angesehen und für die Stammkundeneigenschaft im Shopgeschäft zwölfmaliges Kaufen pro Jahr verlangt. All diejenigen Tankstellenbetreiber, die in den Jahren zuvor auf jener Basis den Handelsvertreterausgleich akzeptierten, nahmen Abschläge ihres Handelsvertreterausgleichs in regelmäßig hoher fünfstelliger Höhe pro Station in Kauf. Nichts anderes gilt für die Berechnungsgrundlage.

Allein bis zum vorletzten Jahr war Ausgangspunkt der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs die letzte Jahresprovision des Tankstellenbetreibers aus seiner Tätigkeit für das Mineralölunternehmen. Nunmehr ist diese Nettojahresprovision nur noch ein so genannter Billigkeitsgesichtsgesichtspunkt, der die Unternehmervorteile des Mineralölunternehmens mit den vom Tankstellenbetreiber geworbenen Kunden begrenzt. Eine erhebliche Verbesserung für Tankstellenbetreiber.

Weiterhin wird die Rechtmäßigkeit von Einstandszahlungsvereinbarungen, mit denen die Mineralölgesellschaften sich vom Tankstellenbetreiber die Übernahme der vom Vorgänger geworbenen Kunden abkaufen lassen, von vielen Oberlandesgerichten ganz unterschiedlich beurteilt. Während man sich also an manchen Orten Deutschlands den Handelsvertreterausgleichsanspruch für das Betreiben der Tankstelle um die noch offene Einstandszahlungsforderung des Mineralölunternehmens kürzen lassen muss, ist dies anderenorts nicht der Fall. Hier wird erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes Rechtssicherheit bringen können

Sicheres Vorgehen setzt daher für den Tankstellenbetreiber immer voraus, dass er sich zeitlich auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung auch und gerade seines Heimatgerichtes befindet.

Tankstellenbetreiber scheuen deshalb häufig das Risiko eines Ausgleichsprozesses mit aus ihrer Sicht ungewissem Ausgang und bemühen sich um eine außergerichtliche Einigung mit der bisher vertretenen Gesellschaft. Die dabei vereinbarte Ausgleichszahlung bleibt meiner Erfahrung nach in fast allen Fällen weit hinter dem Betrag zurück der der materiellen Rechtslage entsprechen würde. Da die bestehende Rechtsunsicherheit das niedrige Level einvernehmlich herbeigeführter Ausgleichszahlungen sichert, haben auch die Mineralölgesellschaften keinerlei Interesse an gerichtlichen Entscheidungen.

Angesichts der stark gewachsenen Bedeutung des sogenannten Shopgeschäftes, von der Rechtsprechung etwas sperrig als Folgemarktgeschäft bezeichnet, das den Verkauf von Autozubehör und Reisebedarf im weitesten Sinne umfasst, und der beträchtlichen Aktivitäten der Mineralölfirmen in diesem Bereich, rückt der Ausgleich des Tankstellenbetreibers für seine Tätigkeit in diesem Bereich immer stärker in den Fokus.

Während in Österreich, für das die selbe Handelsvertreterrichtlinie wie in Deutschland gilt, selbst im Shopeigengeschäft bei rein tatsächlicher Eingliederung der Tätigkeit des Tankstellenbetreibers in die Vertriebsstruktur des Mineralölunternehmen, dem Tankstellenbetreiber ein Ausgleichsanspruch zugesprochen wird, darf sich der deutsche Tankstellenbetreiber bisher nur auf einen Ausgleich im Shopagenturgeschäft ausrichten.

Ihr
Dr. jur. Frank Sievert

 

 

 

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